Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG erfasst Websites nur, wenn darüber Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden können, etwa in einem Onlineshop oder über eine Online-Terminbuchung.
- Reine Informationsseiten fallen nach Auslegung von Bundesfachstelle und Handwerksverband in der Regel nicht darunter, Kontaktformulare und Newsletter meist ebenfalls nicht.
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind für ihre Dienstleistungen ausgenommen, auch für einen Onlineshop.
- Die Ausnahme gilt nicht für bestimmte Produkte wie Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte; wer diese verkauft, hat eigene Pflichten.
- Auch ohne Pflicht lohnen sich einfache Verbesserungen wie guter Kontrast, Alternativtexte, Tastaturbedienung und klar beschriftete Formulare.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Viele Inhaber kleiner Betriebe fragen sich seitdem, ob ihre Website nun gegen ein Gesetz verstößt. Für die meisten reinen Unternehmenswebsites lautet die Antwort: nein. Dieser Artikel zeigt, wo das Gesetz selbst die Grenze zieht, wie Ministerium, Bundesfachstelle und Verbände es auslegen und welche Verbesserungen sich unabhängig davon lohnen.
Die kurze Antwort: Drei Fragen entscheiden
Ob das BFSG Ihre Website erfasst, hängt im Kern an drei Fragen:
- Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher, also an Privatpersonen?
- Kann man über Ihre Website oder App einen Vertrag abschließen, etwa in einem Onlineshop, über eine Bestellung oder eine Terminbuchung?
- Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes – und verkaufen Sie zusätzlich bestimmte Geräte, die das Gesetz ausdrücklich nennt?
Nur wenn Sie die ersten beiden Fragen mit Ja beantworten und kein Kleinstunternehmen sind, muss Ihre Website die Anforderungen des BFSG erfüllen. Die Einzelheiten folgen unten, die Entscheidungstabelle fasst sie zusammen.
Was im Gesetz selbst steht
Erfasst sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“
Websites werden im BFSG nicht allgemein geregelt. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 gilt das Gesetz für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. § 2 Nr. 26 definiert diese als digitale Dienste, die über Webseiten und Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 eine natürliche Person, die überwiegend nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit handelt. Entscheidend sind also zwei Merkmale: Privatkunden und die Möglichkeit, online einen Vertrag zu schließen. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nach dieser Definition nicht darunter.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
§ 3 Abs. 1 verlangt, dass erfasste Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind. Das bedeutet: Menschen mit Behinderungen können sie in der üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen. § 3 Abs. 3 nimmt davon ausdrücklich Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.
Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erläutert das in seinen Leitlinien am Beispiel eines Friseurgeschäfts mit Online-Terminbuchung: Mit vier Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz ist es ausgenommen. Mit vier Beschäftigten und 2,1 Millionen Euro Umsatz oder mit zehn Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz ist es kein Kleinstunternehmen mehr.
Genau genommen nimmt der Wortlaut von § 3 Abs. 3 Kleinstunternehmen nur von den Barrierefreiheitsanforderungen in § 3 Abs. 1 aus. Die Informationspflichten in § 14 BFSG enthalten keine eigene Ausnahme. Das BMAS versteht die Regel jedoch weiter: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, seien „vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen“. Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit spricht davon, dass sie vom BFSG ausgenommen sind. Nach dieser Auslegung müssen Kleinstunternehmen auch keine Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Website veröffentlichen; ausdrücklich zu den Informationspflichten äußern sich beide Stellen allerdings nicht. Für diese weite Auslegung spricht die europäische Richtlinie, die das BFSG umsetzt: Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/882 sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Barrierefreiheitsanforderungen „und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen“.
Bestimmte Produkte bleiben eine eigene Frage
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. § 1 Abs. 2 nennt außerdem Produkte, unter anderem Computer und Betriebssysteme für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals oder Fahrkartenautomaten, Smartphones und andere Endgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Medien sowie E-Book-Lesegeräte. Laut BMAS ist diese Aufzählung abschließend. Kleinstunternehmen, die mit solchen Produkten zu tun haben, sind nicht ausgenommen.
Die IHK Nürnberg ordnet das für den Handel so ein: Ein Kleinstunternehmen ist für seinen Onlineshop als Dienstleistung ausgenommen, muss aber als Händler darauf achten, dass die erfassten Produkte selbst barrierefrei sind. Wer Kleidung, Lebensmittel oder Handwerksleistungen anbietet, ist von der Produktliste nicht betroffen.
Wie Ministerium, Bundesfachstelle und Verbände das auslegen
Das Gesetz arbeitet mit vielen offenen Begriffen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hält in seinem Leitfaden fest, dass Gesetz und Verordnung „überwiegend unkonkrete Vorgaben“ machen, und rät, die künftige Rechtsprechung und Behördenpraxis zu beobachten. Gerichtsentscheidungen nennt der Leitfaden nicht. Die folgende Einordnung ist daher Auslegung, keine gefestigte Rechtsprechung.
| Funktion auf der Website | Einordnung | Quelle der Einordnung |
|---|---|---|
| Reine Informations- oder Präsentationsseite | in der Regel nicht erfasst | Bundesfachstelle Barrierefreiheit, ZDH |
| Kontaktformular, Chat, Kontaktdaten | in der Regel nicht erfasst, außer sie sind vor allem auf konkrete Vertragsverhandlungen oder -abschlüsse ausgerichtet | ZDH |
| Newsletter | in der Regel nicht erfasst, außer er ermöglicht direkt einen Vertragsabschluss | ZDH |
| Stellenanzeigen, Karriereseite | nicht erfasst | ZDH |
| Onlineshop für Privatkunden | erfasst | BMAS, Bundesfachstelle, IHK Nürnberg, ZDH |
| Online-Terminbuchung | erfasst; auch wenn erst vor Ort bezahlt wird, „spricht einiges dafür“ | BMAS, Bundesfachstelle; Zitat: ZDH |
| Angebote nur für Unternehmen | nicht erfasst | § 2 Nr. 26 BFSG, ZDH |
Die Bundesfachstelle begründet die Einordnung reiner Präsentationsseiten damit, dass es an einer individuellen Anfrage eines Verbrauchers fehlt. Ist eine Website erfasst, betrifft das nicht nur die Bestellseite: Im Friseurbeispiel des BMAS ist „die gesamte Webseite inklusive Check-out“ barrierefrei zu gestalten. Der ZDH weist darauf hin, dass Behörden auch Startseite, Login, Kontakt-, Hilfe- und Rechtsseiten prüfen können.
Wie Beschäftigte gezählt werden
Das Gesetz spricht nur von „weniger als zehn Personen“. Der ZDH legt das so aus: Gezählt wird in Vollzeitäquivalenten, Teilzeit- und Saisonkräfte zählen anteilig. Auszubildende sowie Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit werden nicht mitgezählt. Auch das ist eine Verbandsauslegung. Wenn Ihr Betrieb nahe an der Grenze liegt, lassen Sie das am besten individuell prüfen.
Entscheidungshilfe: Fällt Ihre Website unter das BFSG?
Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch.
| Schritt | Frage | Wenn Ja | Wenn Nein |
|---|---|---|---|
| 1 | Verkaufen oder vermitteln Sie Leistungen an Privatpersonen? | weiter zu Schritt 2 | nicht erfasst |
| 2 | Kann man auf Ihrer Website oder App einen Vertrag schließen – Shop, Bestellung, Terminbuchung, kostenpflichtige Buchung? | weiter zu Schritt 3 | nach überwiegender Auslegung nicht erfasst |
| 3 | Haben Sie weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? | Website ist als Dienstleistung ausgenommen, weiter zu Schritt 4 | Anforderungen gelten |
| 4 | Verkaufen Sie Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte? | für diese Produkte gelten Händlerpflichten | keine Pflicht aus dem BFSG |
Wer unter die Anforderungen fällt, kann sich nur in engen Fällen auf eine Ausnahme berufen: wenn die Barrierefreiheit die Dienstleistung grundlegend verändern (§ 16 BFSG) oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde (§ 17 BFSG). Diese Beurteilung nimmt der Anbieter selbst vor, bei der unverhältnismäßigen Belastung anhand der Kriterien in Anlage 4 BFSG. Er muss sie dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren; Dienstleister wiederholen die Beurteilung nach § 17 mindestens alle fünf Jahre. Außerdem müssen betroffene Anbieter nach § 14 BFSG und Anlage 3 Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, etwa auf der Website, einschließlich der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Was bei Verstößen droht – und wie Sie das einordnen
Verstöße sind nach § 37 BFSG Ordnungswidrigkeiten. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro. Dazu zählt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 auch, eine Dienstleistung ohne die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit anzubieten. Für Verstöße gegen bestimmte Mitteilungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde sind es bis zu 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbeträge.
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, Sachsen-Anhalt. Laut Bundesfachstelle arbeitet sie seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025. Verbraucher und Verbände können dort Maßnahmen beantragen und bei Ablehnung vor das Verwaltungsgericht gehen, so die Bundesfachstelle. ZDH und IHK Nürnberg weisen zusätzlich auf mögliche Abmahnungen durch Wettbewerber hin; ob eine Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist, richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht. Gerichtsentscheidungen dazu nennen beide nicht.
Für eine Informationswebsite ohne Buchung oder Shop ergibt sich aus dem BFSG kein Handlungsdruck. Für Betriebe mit Shop oder Terminbuchung, die keine Kleinstunternehmen sind, ist das BFSG dagegen eine echte Pflicht, die Sie planen sollten.
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Was „barrierefrei“ praktisch bedeutet
Was konkret verlangt wird, regelt die Verordnung zum BFSG (BFSGV) vom 15. Juni 2022 zusammen mit technischen Normen, so das BMAS. Die Verordnung wurde im Juli 2026 geändert, allerdings nur bei Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdiensten. Eine bestimmte Norm nennt sie nicht. Für Websites verweist die Bundesfachstelle auf die europäische Norm EN 301 549 in Version 3.2.1, auf die auch die Verordnung für Websites öffentlicher Stellen (BITV 2.0) verweist. Deren Anforderungen an Websites beziehen sich auf die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1, der Web Content Accessibility Guidelines – internationaler Richtlinien für barrierefreie Webinhalte.
Im September 2026 ist die überarbeitete Fassung EN 301 549 V4.1.1 erschienen. Sie richtet die Web-Anforderungen an WCAG 2.2 aus und enthält erstmals eine Zuordnung zur EU-Barrierefreiheitsrichtlinie, die das BFSG umsetzt. Nach Angabe der Norm selbst begründet sie erst dann die Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn sie im Amtsblatt der EU zu dieser Richtlinie veröffentlicht ist. Wer jetzt einen Shop oder eine Buchungsstrecke neu plant, sollte deshalb schon WCAG 2.2 im Blick haben.
Für Sie als Betrieb heißt das: Es gibt einen anerkannten Prüfmaßstab. Ein Onlineshop oder ein Buchungsablauf lässt sich danach Schritt für Schritt testen und verbessern. Bei einer neuen Website ist es deutlich einfacher, diese Anforderungen von Anfang an in Gestaltung und Technik einzuplanen, als sie später nachzurüsten. Darauf achten wir bei Websites für kleine Unternehmen von Beginn an.
Ausgenommen heißt nicht: unnötig
Wenn Sie nach der Tabelle nicht unter das BFSG fallen, brauchen Sie kein teures Gutachten und keinen vollständigen Prüfbericht. Ehrlich gesagt wäre das für eine kleine Informationsseite meist überdimensioniert. Trotzdem hält auch das BMAS fest, dass sich Barrierefreiheit für Kleinstunternehmen lohnen kann: Die Gesellschaft wird älter, der Bedarf steigt, und barrierefreie Angebote erreichen mehr Kunden.
Diese Verbesserungen helfen jeder Website – Menschen mit Einschränkungen, aber auch allen, die auf dem Smartphone in der Sonne lesen oder eine Brille vergessen haben:
- Kontrast: Schrift hebt sich deutlich vom Hintergrund ab. Hellgraue Schrift auf Weiß oder Text auf unruhigen Fotos ist für viele schwer lesbar. Die WCAG nennen dafür feste Mindestwerte, die sich mit kostenlosen Kontrastprüfern messen lassen.
- Alternativtexte: Bilder mit Aussage, etwa ein Foto Ihres Teams oder eine Grafik mit Öffnungszeiten, erhalten einen kurzen beschreibenden Text. Telefonnummer, Adresse und Öffnungszeiten stehen als echter Text auf der Seite, nicht nur im Bild.
- Tastaturbedienung: Menü, Links, Schaltflächen und Formulare lassen sich mit der Tab-Taste erreichen und bedienen, und man sieht jederzeit, welches Element gerade ausgewählt ist.
- Lesbare Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen grauen Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet. Fehlermeldungen sagen klar, was zu korrigieren ist.
- Vergrößerbarer Text: Wenn Nutzer die Schrift im Browser vergrößern, bleiben Inhalte und Funktionen erhalten.
- Klare Struktur: Überschriften in sinnvoller Reihenfolge und Linktexte, die sagen, wohin sie führen.
Ein einfacher Selbsttest: Bedienen Sie Ihre Website einmal nur mit der Tastatur und füllen Sie Ihr Kontaktformular ohne Maus aus. Wo Sie hängen bleiben, bleiben auch andere hängen. Gut lesbare, verständliche Formulare sind übrigens oft auch ein Hebel, wenn Ihre Website kaum Anfragen bringt.
Barrierefreiheit ist außerdem keine einmalige Aufgabe. Neue Bilder ohne Alternativtext, ein neues Buchungs-Plugin oder eine geänderte Farbe können Verbesserungen wieder zunichtemachen. Wer seine Website ohnehin regelmäßig pflegen lässt, kann das in der laufenden Betreuung der Website mit prüfen lassen.
Für Kleinstunternehmen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach § 15 BFSG eine kostenlose Beratung an – laut BMAS auch für Kleinstunternehmen, die gar nicht unter das Gesetz fallen, aber freiwillig barrierefreie Dienstleistungen anbieten möchten. Eine Rechtsberatung ist das nach Angabe der Bundesfachstelle nicht.
Häufige Fragen
Meine Website hat nur Informationen und ein Kontaktformular. Muss ich etwas tun?
Nach Auslegung der Bundesfachstelle und des ZDH fällt eine solche Website in der Regel nicht unter das BFSG, weil darüber kein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird. Eine Ausnahme sieht der ZDH nur, wenn das Formular vor allem auf konkrete Vertragsabschlüsse ausgerichtet ist. Freiwillige Verbesserungen wie guter Kontrast und klare Formulare lohnen sich trotzdem.
Ich habe einen Onlineshop, aber nur drei Mitarbeiter. Bin ich betroffen?
Wenn Ihr Jahresumsatz oder Ihre Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt, sind Sie ein Kleinstunternehmen und für den Shop als Dienstleistung ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Verkaufen Sie allerdings Produkte aus § 1 Abs. 2, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, gelten für diese Produkte eigene Pflichten. Wächst Ihr Betrieb über die Schwellen hinaus, sollten Sie die Frage neu prüfen.
Gilt das BFSG auch für Websites, die schon vor Juni 2025 online waren?
Grundsätzlich ja, sofern die Website erfasst ist. Das Gesetz knüpft daran an, dass die Dienstleistung nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht wird, nicht daran, wann die Website gebaut wurde. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG betreffen Produkte, die ein Dienstleister schon vorher für seine Dienstleistung eingesetzt hat, und Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden; beide gelten höchstens bis zum 27. Juni 2030. Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites oder Onlineshops nennen weder das Gesetz noch BMAS oder Bundesfachstelle. Ausnahmen gibt es für einzelne Inhalte, etwa archivierte Inhalte, die nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden (§ 1 Abs. 4 BFSG).
Wo bekomme ich als kleiner Betrieb verlässliche Auskunft?
Erste Anlaufstellen sind die FAQ und die Beratung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die Leitlinien des BMAS sowie Ihre IHK oder Handwerkskammer. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls, etwa bei Mitarbeiterzahlen nahe der Grenze oder gemischten Angeboten, wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Stand: abgerufen Oktober 2026
- BFSG, § 2 Begriffsbestimmungen (Nr. 16, 17, 26)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Stand: abgerufen Oktober 2026
- BFSG, § 3 Barrierefreiheitsanforderungen und Ausnahme für KleinstunternehmenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Stand: abgerufen Oktober 2026
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Art. 4 Abs. 5Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex) · Stand: abgerufen Oktober 2026
- BFSG, § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers (mit Anlage 3)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Stand: abgerufen Oktober 2026
- BFSG, § 37 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Stand: abgerufen Oktober 2026
- BFSG, § 38 ÜbergangsbestimmungenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Stand: abgerufen Oktober 2026
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Stand: geändert am 10.07.2026, abgerufen Oktober 2026
- Leitlinien für die Anwendung des BarrierefreiheitsstärkungsgesetzesBundesministerium für Arbeit und Soziales · Stand: undatiert, abgerufen Oktober 2026
- FAQ zum BarrierefreiheitsstärkungsgesetzBundesfachstelle Barrierefreiheit · Stand: Juli 2025, abgerufen Oktober 2026
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)MLBF AöR, Magdeburg · Stand: abgerufen Oktober 2026
- EN 301 549 V4.1.1: Accessibility requirements for ICT products and servicesETSI, CEN, CENELEC · Stand: September 2026
- Praxis Recht: Barrierefreiheit von WebseitenZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) · Stand: 18.08.2026
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kommtIHK Nürnberg für Mittelfranken · Stand: 23.04.2025
Hasan Eralp Bezek
Gründer von GORILLA LABS in Fürth. Plant und baut Websites, Kundenverwaltungen und Automatisierungen für Unternehmen und schreibt hier über das, was sich in der Praxis bewährt.



